Inhaltsverzeichnis
- Wie läuft ein Verlassenschaftsverfahren in Österreich ab?
- Verlassenschaftsverfahren Schritt für Schritt
- Wichtige Dokumente für Verlassenschaftsverfahren
- Erbe antreten oder ausschlagen?
- Mögliche Gründe ein Erbe auszuschlagen
- Abgekürztes Verlassenschaftsverfahren
- Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens
- Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt im Todesfall?
- Im Gespräch mit einem Notar
- Wie läuft ein Verlassenschaftsverfahren ab?
- Wie wird bestimmt, wer erbberechtigt ist?
- Wie verfasse ich ein Testament?
- Erbe in Österreich: Was gehört zum Nachlass?
- Kann man Schulden erben in Österreich?
- Verlassenschaft zu Lebzeiten regeln: Testament & Erbvertrag
verfasst von
- Jasmin Kreuzer
- Juni 30, 2026
– Lesezeit:
Minuten
Nach dem Tod eines geliebten Menschen wird zwingend auch das Erbe zum Thema. Der folgende Artikel schildert den genauen Ablauf eines Verlassenschaftsverfahren, sowie alle wichtigen Fakten rund um das Erbe – inklusive wertvoller Einblicke direkt von einem Notar.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Gesetzliche Erbfolge: Ohne Testament regelt das Gesetz die Aufteilung des Nachlasses, wobei Ehegattinnen bzw. eingetragene Partnerinnen und Kinder primär berücksichtigt werden.
- Das Testament: Ein gültiges Testament ermöglicht eine individuelle Vermögensverteilung, muss jedoch die gesetzlichen Pflichtteile naher Angehöriger wahren.
- Das Verfahren: Jede Verlassenschaft wird in Österreich behördlich durch ein Notariat abgewickelt, um Vermögenswerte und eventuelle Schulden rechtmäßig zu übertragen.
Wie läuft ein Verlassenschaftsverfahren in Österreich ab?
Nach der Übermittlung der Sterbeurkunde am Standesamt wird das Verlassenschaftsverfahren automatisch vom Bezirksgericht bzw. Verlassenschaftsgericht veranlasst. Ein gerichtlich bestellter Notar bzw. Nachlassverwalter wickelt das Verfahren ab und hilft bei der Klärung aller rechtlichen Fragen zum Erbe in Österreich. Hier finden Sie einen Überblick aller Notarinnen und Notare in Österreich, die aktuell für Verlassenschaftsverfahren zuständig sind.
Der Nachlassverwalter erhebt zunächst alle persönlichen und vermögensrechtlichen Daten der verstorbenen Person, macht erbberechtigte Personen ausfindig und erkundet, ob ein Testament oder Erbvertrag existiert.
Verlassenschaftsverfahren Schritt für Schritt
- Übermittlung der Sterbeurkunde am Standesamt
- Ernennung eines Nachlassverwalters
- Ermittlung erbberechtigter Personen, Testament bzw. Erbvertrag
- Erstgespräch mit Hinterbliebenen
- Klärung aller Erbschaftsansprüche
- Entscheidung, ob das Erbe angetreten wird
- Ausstellung des Einantwortungsbeschlusses
- Freies Verfügen der Erben über die Verlassenschaft
Wichtige Dokumente für Verlassenschaftsverfahren
Für das Erstgespräch mit dem Nachlassverwalter sind in Österreich folgende Dokumente mitzubringen:
- Auflistung aller nahen Angehörigen
- Testament
- Ehevertrag
- Erb- und Pflichtteilsverzicht
- Kostenaufstellung der Bestattungskosten im Zusammenhang mit dem Todesfall
- Information zu Einkommen oder Pension
- Kontoauszüge, Bankunterlagen, Sparbücher
- Schulden-Informationen
- Sterbeversicherungen
- Dokumente über Liegenschaften und Fahrzeuge
- bei Faustfeuerwaffen: Waffenpapiere und Waffennummer
Erbe antreten oder ausschlagen?
Nach dem Erstgespräch mit dem Nachlassverwalter erfolgt die Klärung, ob die Erbberechtigten das Erbe antreten oder die Erbschaft ausschlagen möchten. Denn die Erben sind nicht dazu verpflichtet eine Erbschaft zu übernehmen. Es besteht also die Möglichkeit, ein Erbe auszuschlagen.
Mögliche Gründe ein Erbe auszuschlagen
In vielen Fällen wird ein Erbe ausgeschlagen, wenn dadurch ein finanzieller Nachteil für die Erben entsteht. Denn ein Nachlass enthält nicht nur so genannte Aktiva, wie Liegenschaften und Vermögenswerte, sondern auch Passiva wie Schulden.
Abgekürztes Verlassenschaftsverfahren
Das Verlassenschaftsverfahren kann auch abgekürzt werden, wenn es keinen Antrag auf Fortsetzung gibt, wenn kein Vermögen vorhanden, dieses unter € 5.000,- liegt oder der Nachlass überschuldet ist.
Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens
Zum Abschluss eines Verlassenschaftsverfahrens verfasst der Notar ein Protokoll über die Entscheidung der Erben das Erbe anzutreten oder auszuschlagen und stellt eine Vermögenserklärung aus. Es kommt zum Einantwortungsbeschluss. Damit können die Erben den Nachlass rechtlich übernehmen und somit frei über die Erbschaft verfügen.
Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt im Todesfall?
Das österreichische Erbrecht regelt die Vermögensnachfolge nach bestimmten Erblinien. Liegt kein Testament vor, erbt zuerst die erste Linie, bestehend aus Ehepartnern und Kindern, danach die zweite Linie mit Eltern und Geschwistern. Unabhängig von einem Testament sichert das Gesetz nahen Angehörigen zudem einen gesetzlichen Pflichtteil zu.
Im Gespräch mit einem
Notar
Der Verlust eines nahestehenden Menschen wirft oft viele rechtliche Fragen auf. Wie läuft ein Verlassenschaftsverfahren ab? Wer ist erbberechtigt? Und worauf muss man bei einem Testament achten? Um Antworten auf diese Fragen zu geben, haben wir mit Notar Mag. Mark Holoubek gesprochen.
Kontaktdaten:
Telefon: +43 1 812 41 93-0
E-Mail: [email protected]
Web: www.notariat-meidling1.at
Adresse: Tivoligasse 34-36, 1120 Wien
Notar Mag. Mark Holoubek
Wie läuft ein Verlassenschaftsverfahren ab?
Mag. Holoubek:
Nach dem Ableben einer Person in Österreich folgt grundsätzlich ein gerichtliches Verlassenschaftsverfahren. Das zuständige Bezirksgericht leitet dieses Verfahren von Amtswegen ein – also automatisch und ohne extra Antrag –, sobald ein Nachweis wie die Sterbeurkunde vorliegt. Er ist erste Anlaufstelle für die Hinterbliebenen. Wichtig zu wissen: Wer bereits einen Notar seines Vertrauens hat, kann diesen mit der Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung beauftragen.
Der Gerichtskommissär ermittelt die erbberechtigten Personen sowie das Nachlassvermögen, informiert die Beteiligten über alle rechtlichen Hintergründe und begleitet sie durch das gesamte Verfahren. Ziel ist es, die regelmäßige Vermögensnachfolge zu sichern. Nachdem alle erforderlichen Erklärungen abgegeben wurden, erlässt das Gericht den verfahrensbeendenden „Einantwortungsbeschluss“ und dokumentiert die Erben nach der verstorbenen Person.
Das Ziel eines Verlassenschaftsverfahrens ist es, Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen. Es stellt sicher, dass die berechtigten Personen über die ihnen zustehenden Werte sowie alle wichtigen rechtlichen Hintergründe informiert werden. Nur so können sie fundierte Entscheidungen treffen und gelangen am Ende auf geordnetem Weg zu den Urkunden, die ihre Rechte offiziell dokumentieren.
Wie wird bestimmt, wer erbberechtigt ist?
Mag. Holoubek: Wer tatsächlich zur Erbschaft berufen ist, ergibt sich grundsätzlich aufgrund eines vorliegenden Testamentes oder (in seltenen Fällen) Erbvertrages. Hat eine verstorbene Person zu Lebzeiten ihren letzten Willen nicht erklärt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Wie verfasse ich ein Testament?
Mag. Holoubek:
Bei der Testamentserrichtung gelten strenge Formvorschriften. Die Missachtung auch nur eines Details hat regelmäßig die gänzliche Ungültigkeit und Unbeachtlichkeit der letztwilligen Anordnung zur Folge. Besondere Vorsicht gilt hier bei den sogenannten „fremdhändigen Testamenten“, also solchen, die die verstorbene Person nicht eigenhändig handschriftlich verfasst hat.
Ein eigenhändiges Testament muss vom Testator vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden, wobei auch die Angabe des Datums ratsam ist. Um Missverständnisse zu vermeiden und ein reibungsloses Verfahren zu sichern, sollten die Formulierungen klar sein und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Es empfiehlt sich daher, für die Errichtung einen Notar beizuziehen oder ein selbst verfasstes Testament von diesem überprüfen und im Österreichischen Zentralen Testamentsregister registrieren zu lassen.
Der Notar in Ihrer Nähe steht Ihnen für eine kostenlose erste Rechtsauskunft gerne zur Verfügung.
Erbe in Österreich: Was gehört zum Nachlass?
Als Verlassenschaft oder Erbmasse werden alle Vermögen, Rechte und Verbindlichkeiten bezeichnet, die nach dem Todesfall auf die Erben übergehen. Zur Verlassenschaft zählen Immobilien, Sparbücher, Güter und Vermögenswerte ebenso wie folgende Rechte:
- Privatrechtliche Vermögensrechte (Urheberrechte, Patentrechte usw.)
- Ansprüche aus Versicherungen (Unfallversicherung usw.)
- Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche
- Pensionsansprüche (Witwenpension, Waisenpension)
- Pflichtteilansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern
Beim Miet- und Pachtrecht gibt es in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderrechtsnachfolge. D.h. dass bestimmte nahe Angehörige, die mit der/dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ein Eintrittsrecht haben.
Kann man Schulden erben in Österreich?
Auch Schulden des Verstorbenen sind vererblich und gehen auf die Erben über, wenn das Erbe angetreten wird. Dazu zählen z.B. Steuerschulden, Mietziensrückstände, Leasingraten sowie fällige Versicherungsprämien. Wenn man sich durch eine Erbschaft finanziell belastet, kann es sinnvoll sein das Erbe auszuschlagen. Denn auch Immobilien können mit laufenden Krediten oder Hypotheken belastet sein, die mit einer Erbschaft ebenso auf den Erben übergehen.
Verlassenschaft zu Lebzeiten regeln: Testament & Erbvertrag
Die eigene Verlassenschaft kann man auch zu Lebzeiten regeln.
Testament
In einem Testament kann eine individuelle Erbfolge innerhalb des Erbrechts in Österreich festgelegt werden. Dabei kann festgelegt werden, ob ein Erbe aus der Erfolge ausgeschlossen wird oder vorrangig erben soll. Ein Testament kann eigenständig verfasst werden oder mithilfe eines Anwalts oder Notars formuliert werden. In jedem Fall sollte das Testament eindeutig verfasst werden und an einem für Angehörige zugänglichen Ort verwahrt werden.
Erbvertrag
Auch im Erbvertrag können Erbregelungen festgeschrieben werden. Dabei handelt es sich um einen Vertrag zwischen zwei Parteien, wobei sich Ehepartner oder eingetragenen Partner gegenseitig ihr Vermögen vermachen können. Denn ein Erbvertrag ist nur zwischen verheirateten Leuten, eingetragenen Partnern und Verlobten möglich.
Häufige Fragen zu Verlassenschaft und Erbrecht
Ein Verlassenschaftsverfahren startet in Österreich automatisch nach dem Ableben, indem das zuständige Bezirksgericht einen Notar als sogenannten Gerichtskommissär bestellt. Dieser erhebt im Zuge der Todesfallaufnahme das gesamte Vermögen sowie die Schulden des Verstorbenen und fordert die potenziellen Erben zur Erbantrittserklärung auf. Das Verfahren endet offiziell mit dem Einantwortungsbeschluss, der das Vermögen rechtlich auf die Erben überträgt.
Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge, die sich nach dem sogenannten Parentelsystem (Verwandtschaftsgrad) richtet. In erster Linie erben die Ehegatten oder eingetragenen Partner sowie die leiblichen oder adoptierten Kinder des Verstorbenen. Sind keine direkten Nachkommen vorhanden, geht der Anspruch zu Teilen an die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (wie Geschwister) über.
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch in Geld für Personen, die trotz nahem Verwandtschaftsverhältnis im Testament komplett übergangen wurden. Anspruch darauf haben ausschließlich die Kinder (bzw. Enkel) sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen, während Eltern seit der letzten Erbrechtsreform leer ausgehen. Er beträgt wertmäßig genau die Hälfte dessen, was der betroffenen Person laut gesetzlicher Erbfolge zugestanden hätte.
Ein privates Testament muss für seine Gültigkeit zwingend vollständig eigenhändig handschriftlich verfasst und am Ende mit der eigenen Unterschrift versehen werden. Wird der Text hingegen am Computer getippt (fremdhändiges Testament), müssen zusätzlich drei unabhängige Zeugen gleichzeitig anwesend sein und das Dokument mit einem eigenhändigen Zeugenzusatz unterschreiben. Die Angabe von Ort und Datum ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend ratsam, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.
Ja, niemand ist in Österreich verpflichtet, ein Erbe anzunehmen, was besonders bei einer offensichtlichen Überschuldung des Nachlasses der sicherste Weg ist. Sie können das Erbe entweder komplett ausschlagen oder eine sogenannte bedingte Erbantrittserklärung abgeben. Bei der bedingten Erklärung haften Sie für die Schulden des Verstorbenen nur bis zur maximalen Höhe der tatsächlich übernommenen Vermögenswerte.
Nicht in die Verlassenschaft fallen rein höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen, wie etwa ein lebenslanges Wohnrecht, Fruchtgenussrechte oder laufende Pensionsansprüche. Auch Verträge und Lebensversicherungen, bei denen zu Lebzeiten ein konkreter namentlich Begünstigter eingetragen wurde, werden direkt an diesen ausbezahlt und gehen am Nachlassverfahren vorbei. Zudem gelten für das gemeinsame Wohneigentum von eingetragenen Wohnungspartnern sondergesetzliche Übernahmeregeln.
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